Rechtsprechung
BFH, 14.11.1985 - IV R 63/83 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Nachversteuerung - KG - Negatives Kapitalkonto - Ausgleichsfähige Verlustanteile
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
- Die erste Stufe: Der Gewinnanteil
Papierfundstellen
- BFHE 144, 572
- BB 1986, 165
- BStBl II 1986, 58
Wird zitiert von ... (19) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
Auszug aus BFH, 14.11.1985 - IV R 63/83
Die von einem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer KG zu versteuernden gewerblichen Einkünfte sind sein Anteil am "Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164).b) das Ergebnis einer etwaigen Sonderbilanz der einzelnen Gesellschafter, in der u. a. die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG an zweiter Stelle genannten Tätigkeitsvergütungen erfaßt werden, soweit diese bei der Ermittlung des Handels- und Steuerbilanzgewinns der KG als Aufwand angesetzt sind (BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164;… ferner z. B. im einzelnen Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 15 Anm. 65 bis 68).
Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 ist einem Kommanditisten ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde.
Daß der Große Senat so zu verstehen ist, ergibt sich gerade aus den von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht zitierten Ausführungen in Abschn. II Nr. 6 Abs. 2 (BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164, 169), nämlich aus dem Hinweis auf das Urteil des I. Senats des BFH vom 23. Mai 1979 I R 56/77 (BFHE 128, 505, 512, BStBl II 1979, 763).
- BFH, 23.05.1979 - I R 56/77
Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft - …
Auszug aus BFH, 14.11.1985 - IV R 63/83
Daß der Große Senat so zu verstehen ist, ergibt sich gerade aus den von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht zitierten Ausführungen in Abschn. II Nr. 6 Abs. 2 (BFHE 132, 244, 254, BStBl II 1981, 164, 169), nämlich aus dem Hinweis auf das Urteil des I. Senats des BFH vom 23. Mai 1979 I R 56/77 (BFHE 128, 505, 512, BStBl II 1979, 763).
- BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84
Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz
Die auf diesen Zeitpunkt aufzustellende Schlußbilanz zur Ermittlung des Gewinns oder Verlustes aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe tritt an die Stelle der handelsrechtlichen Liquidationsschlußbilanz (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 256, BStBl II 1981, 164, zur Realisierung des Gewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos; Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, 575, BStBl II 1986, 58). - BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97
Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen
Gleiches gilt für den hierauf entfallenden Zinsanspruch (10 222 DM), wenn man --wozu die Vorinstanz allerdings keine Feststellungen getroffen hat-- davon ausgeht, daß dieser an dem für das Wirtschaftsjahr 1992/93 maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht erfüllt und demgemäß im Sonderbetriebsvermögen zusätzlich zur Darlehensvaluta zu aktivieren war (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58).Ebenso wäre zu entscheiden, wenn man annimmt, daß K. die auf das Wirtschaftsjahr 1992/93 entfallenden Zinsen bis zum Bilanzstichtag (30. September 1993) erhalten und in sein Privatvermögen überführt hat; es bedarf keiner Erläuterung, daß auch die hierdurch bewirkte Entnahme (vgl. auch insoweit BFH-Urteil in BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58) nicht geeignet gewesen wäre, das auf den 30. September 1993 zu ermittelnde Kapitalkonto zu erhöhen.
Denn auch Kredite letzterer Art sind ungeachtet einer möglicherweise bestehenden Zweckbindung grundsätzlich sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz der KG als Fremdkapital zu passivieren und als Forderung im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten auszuweisen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180;… Ruban in Festschrift für F. Klein, 781, 786 f.); demgemäß sind auch die hierauf entfallenden Zinsen --sofern sie nicht als Gewinnvoraus geschuldet werden-- in angemessener Höhe als Betriebsausgaben der KG sowie als Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten zu berücksichtigen (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 unter Absch. 1. und 4. der Gründe; vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 unter Abschn. C. I. 6. der Gründe; in BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58 unter Abschn. II. 2. der Gründe;… Ruban, a.a.O., 797;… Schilling in Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 4. Aufl., § 172 Rz. 9;… K. Schmidt, a.a.O., 1581;… ders. in Schlegelberger, a.a.O., §§ 171, 172 Rz. 67).
- BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99
Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG
b) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98 (BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284) ausgeführt hat, kann der Anspruch über eine als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Dienstleistungsvergütung nicht nur in einem besonderen Dienstvertrag, sondern auch im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbart werden (ebenso bereits BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58).c) Ob auch nach dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1993 (BStBl I 1993, 976) gemäß diesen Auslegungsgrundsätzen zu verfahren ist --hierfür könnten die Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58 sowie das nach dem Senatsurteil in BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284 veröffentlichte BMF-Schreiben vom 24. Juni 1999 (…BStBl I 1999, 669 Rz. 30) betr.
- BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88
Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des …
Der Anteil des Mitunternehmers am sog. Gesamtgewinn umfaßt zum einen den in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG an erster Stelle genannten Anteil am Verlust der Gesellschaft, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft (sog. Steuerbilanz erster Stufe) ergibt, zum anderen das Ergebnis einer etwaigen Sonderbilanz der einzelnen Gesellschafter, in der u. a. die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG an zweiter Stelle genannten Sondervergütungen erfaßt werden, soweit diese bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft als Aufwand angesetzt sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58). - BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91
Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a …
aa) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Anteil des Gesellschafters am "Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft" in zwei Stufen zu ermitteln (vgl. etwa BFH-Urteile vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58, und in BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167, unter 2. b). - BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98
Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH
Tätigkeitsvergütungen, die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, sind nach der Rechtsprechung des BFH aber nur dann als Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG zu qualifizieren, wenn sie "handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als Unkosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird" (BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58, 59, mit Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, 169). - BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84
1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen …
Im Einzelfall können sich jedoch deshalb Korrekturen ergeben, weil die Vergütung, wie bereits hervorgehoben, in den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft eingeht (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58) und nach dem Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG damit dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, als hätte der Gesellschafter seine Leistung nicht im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts, sondern als gesellschaftsrechtlichen Beitrag erbracht und anstelle des Leistungsentgelts einen entsprechenden Anteil an dem durch den Fortfall des Entgelts erhöhten Gewinn erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 VI R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271). - BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89
Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG
Zum gleichen Ergebnis käme man auch im Hinblick darauf, daß der nach erfolgter Inanspruchnahme für den Gesellschafter entstehende Ersatzanspruch auf Grund der §§ 675, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. der §§ 110, 161 des Handelsgesetzbuches (HGB) wie der Anspruch aus einem Gesellschafterdarlehen in der aus der Gesellschafts- und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zu bildenden Gesamtbilanz zu Eigenkapital würde und keine Gelegenheit zu einer Teilwertabschreibung bestände (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 IV R 91/77, BFHE 132, 442, BStBl II 1981, 422; vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, BStBl II 1983, 570; vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58). - BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94
1. Kapitalersetzendes Darlehen bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines …
Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83 (BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58) entschieden hat, bestimmt sich das Kapitalkonto nicht nach der Gesamtbilanz oder Steuerbilanz zweiter Stufe der KG, sondern nach der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz erster Stufe. - BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im …
Dementsprechend hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters dem Gewinn der Gesellschaft zu entnehmen ist, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern zugerechnet wird (vgl. BFH, GrS, BStBl. 1991 II S. 691 [697 f.]), und daß für den Kommanditisten gegebenenfalls zusätzlich eine Sonderbilanz zu erstellen ist, in der die dem Gesellschafter von der Gesellschaft gezahlten Vergütungen berücksichtigt werden (vgl. BFH, BStBl. 1986 II S. 58 [59] m.w.N.). - FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung
- BFH, 26.05.1999 - VIII B 110/98
Divergenz
- BFH, 01.06.1989 - IV R 19/88
Zur Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei …
- FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09
An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH …
- BFH, 18.02.1986 - VIII B 22/85
Einkünfte nichtgewerblicher Art - Gewerbliche Einkünfte - Umqualifizierung von …
- FG Düsseldorf, 26.09.2023 - 10 K 1404/19
Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften
- BFH, 14.05.1991 - VIII R 68/87
Auslegung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) - Berücksichtigung des …
- BFH, 12.07.1990 - IV R 25/89
Rechtsbehelfsbefugnis im Veranlagungsverfahren
- BFH, 10.02.1988 - VIII R 72/84
Behandlung von Gehaltszahlungen an einen Schwiegersohn als Betriebsausgaben bei …